Rechtssatz RS0116329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116329
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Rechtssatz
Jeglicher Pächterwechsel mit Zustimmung des Hauptmieters verwirklicht den Tatbestand des § 12a Abs 5 MRG, weil er stets der Zustimmung des Verpächters bedarf, gleich ob diese vorweg oder aus Anlass des Eintritts eines neuen Pächters in ein Bestandverhältnis erteilt wird. Die rechtliche Konstruktion einer Abtretungsvereinbarung mit Vetragsübernahme ändert daran nichts.Jeglicher Pächterwechsel mit Zustimmung des Hauptmieters verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG, weil er stets der Zustimmung des Verpächters bedarf, gleich ob diese vorweg oder aus Anlass des Eintritts eines neuen Pächters in ein Bestandverhältnis erteilt wird. Die rechtliche Konstruktion einer Abtretungsvereinbarung mit Vetragsübernahme ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116329
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0050OB00051_02I0000_001