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Rechtssatz RS0116342

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116342

Geschäftszahl

10ObS91/02h

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Rechtssatz

Gegen die Bestimmung des §115 Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflichten nur dann als Beitragszeiten anzusehen sind, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind, bestehen unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des periodengerechten Zufließens der gesetzlich vorgesehenen Beiträge und dem Umstand, dass es zum Wesen jeder Versicherung gehört, dass die aufgrund rechtlicher Verpflichtung geleisteten Beiträge nicht unbedingt und jedenfalls zu einer Versicherungsleistung führen müssen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116342

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_010OBS00091_02H0000_002