Rechtssatz RS0116347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116347
Entscheidungsdatum
09.05.2007
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG stellt in keiner Weise auf kollektivvertragliche Regelungen ab, sondern verweist ausschließlich auf das (tatsächlich gezahlte) angemessene, ortsübliche Entgelt für vergleichbare Leistungen. Die für die potentiellen Beschäftigerbetriebe geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen sind daher auf den Grundentgeltsanspruch überlassener Arbeitskräfte auch in ihren Verfallsregelnund Verjährungsregeln nicht anzuwenden (so schon 8 ObA 1208/95).Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG stellt in keiner Weise auf kollektivvertragliche Regelungen ab, sondern verweist ausschließlich auf das (tatsächlich gezahlte) angemessene, ortsübliche Entgelt für vergleichbare Leistungen. Die für die potentiellen Beschäftigerbetriebe geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen sind daher auf den Grundentgeltsanspruch überlassener Arbeitskräfte auch in ihren Verfallsregelnund Verjährungsregeln nicht anzuwenden (so schon 8 ObA 1208/95).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 50/02x
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 50/02x
- 9 ObA 58/02y
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 58/02y
Veröff: SZ 2002/40
- 9 ObA 69/02s
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 69/02s
- 9 ObA 123/06p
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 123/06p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116347
Dokumentnummer
JJR_20020327_OGH0002_009OBA00058_02Y0000_001