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Rechtssatz RS0116352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116352

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

PSG §7
PSG §9
PSG §10
PSG §13

Rechtssatz

Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus, eine Stiftungszusatzurkunde muss sohin keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden, wobei der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, PSG) - anders als es Paragraph 7, Absatz eins, PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 53/02y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 53/02y
  • 6 Ob 95/15m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
    Gegenteilig; Beisatz: § 33 Abs 3 Satz 2 PSG differenziert nicht zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. (T1)
    Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T2); Veröff: SZ 2015/64
  • 6 Ob 228/17y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 228/17y
    Auch; nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus. (T3); Beisatz: Bei einem Änderungsrecht muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. (T4); Beisatz: Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Um­schreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. (T5)
  • 6 Ob 200/20k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 200/20k
    nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Eine Stiftungszusatzurkunde muss keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden. (T6)
    Beisatz: Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116352

Im RIS seit

06.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20020507_OGH0002_0070OB00053_02Y0000_001