Rechtssatz RS0116366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116366
Entscheidungsdatum
09.09.2002
Norm
KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1
UVG idF KindRÄG 2001 §9 Abs2
Rechtssatz
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Volljährigen, die bei Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatten und denen daher Unterhaltsvorschüsse bis zur Vollendung des neunzehnten Lebensjahrs zu gewähren sind, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. Daran ändert die gesetzliche Vertretung solcher Volljährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger nichts.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 76/02m
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 76/02m
- 7 Ob 190/02w
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 190/02w
Beisatz: Vgl aber 7 Ob 25/02f (die Ausdehnung des bereits beantragten Unterhaltsbegehrens durch den mittlerweile Volljährigen hat im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116366
Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00076_02M0000_001