Rechtssatz RS0116392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116392
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Rechtssatz
Mit einem nach § 32 Abs 1 MRG gefällten Zwischenurteil, das im Spruch das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - feststellt und in den Entscheidungsgründen den vom Vermieter primär geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausdrücklich verneint, wird mit bindender Rechtskraftwirkung auch über diesen Kündigungsgrund abgesprochen.Mit einem nach Paragraph 32, Absatz eins, MRG gefällten Zwischenurteil, das im Spruch das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - feststellt und in den Entscheidungsgründen den vom Vermieter primär geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ausdrücklich verneint, wird mit bindender Rechtskraftwirkung auch über diesen Kündigungsgrund abgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116392
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20020418_OGH0002_0060OB00003_02P0000_001