Rechtssatz RS0116407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116407
Entscheidungsdatum
08.05.2002
Norm
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §8 Abs2
Rechtssatz
§ 8 Abs 2 DBPO ist dahin zu verstehen, dass dieser Norm Regelungscharakter auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommt und dass daraus das Recht des Arbeitnehmers abzuleiten ist, dass bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine Anrechnung von Vortätigkeiten stattzufinden hat.Paragraph 8, Absatz 2, DBPO ist dahin zu verstehen, dass dieser Norm Regelungscharakter auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommt und dass daraus das Recht des Arbeitnehmers abzuleiten ist, dass bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine Anrechnung von Vortätigkeiten stattzufinden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116407
Dokumentnummer
JJR_20020508_OGH0002_009OBA00049_02Z0000_001