Rechtssatz RS0116412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116412
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Norm
BWG §23
EWG-RL 89/299/EWG - Eigenmittel von Kreditinstituten 389L0299 allg
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 BWG stellt eine Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 17.4. 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG) dar. Die Regelung des § 23 BWG ist im Sinne des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation dahin auszulegen, dass sie möglichst im Einklang mit der Richtlinie steht. Dabei ist zu beachten, dass ja gerade die Festlegung der Eigenmittel wesentliche Grundlage dafür ist, dass die Finanzdienstleistungen im Rahmen der Niederlassungsfreiheitund Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend erbracht werden können (vgl auch § 9 ff BWG).Die Bestimmung des Paragraph 23, BWG stellt eine Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 17.4. 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG) dar. Die Regelung des Paragraph 23, BWG ist im Sinne des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation dahin auszulegen, dass sie möglichst im Einklang mit der Richtlinie steht. Dabei ist zu beachten, dass ja gerade die Festlegung der Eigenmittel wesentliche Grundlage dafür ist, dass die Finanzdienstleistungen im Rahmen der Niederlassungsfreiheitund Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend erbracht werden können vergleiche auch Paragraph 9, ff BWG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116412
Dokumentnummer
JJR_20020418_OGH0002_0080OB00296_01I0000_001