Rechtssatz RS0116437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116437
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Rechtssatz
Die der Behörde im §68 Abs2 bis Abs4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern vielmehr der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Keine Partei hat einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach §68 AVG, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann; ob die Behörde von ihrem Recht nach §68 Abs2 bis4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116437
Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00062_02B0000_001