Rechtssatz RS0116453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116453
Entscheidungsdatum
12.03.2002
Rechtssatz
Veränderungen an den gemeinsamen Teilen und Anlagen, die über jene nach §14 Abs1 Z1 WEG 1975 hinausgehen, sind der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Für diese gilt grundsätzlich der Maßstab der "wichtigen Veränderung", wie er in § 834 ABGB und der dazu ergangenen Judikatur festgelegt ist.Veränderungen an den gemeinsamen Teilen und Anlagen, die über jene nach §14 Abs1 Z1 WEG 1975 hinausgehen, sind der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Für diese gilt grundsätzlich der Maßstab der "wichtigen Veränderung", wie er in Paragraph 834, ABGB und der dazu ergangenen Judikatur festgelegt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116453
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00301_01B0000_001