Rechtssatz RS0116454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116454
Entscheidungsdatum
12.03.2002
Rechtssatz
Die Durchführung der nicht rechtswirksam beschlossenen außerordentlichen Vewaltungsmaßnahme steht der Geltendmachung eines Anspruchs, das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 13b, 14 Abs 3 und § 26 Abs 1 Z 4 WEG gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht entgegen, weil die gerichtliche Entscheidung präjudiziell für ein Wiederherstellungsbegehren oder Schadenersatzbegehren sein kann.Die Durchführung der nicht rechtswirksam beschlossenen außerordentlichen Vewaltungsmaßnahme steht der Geltendmachung eines Anspruchs, das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der Paragraphen 13 b, 14, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht entgegen, weil die gerichtliche Entscheidung präjudiziell für ein Wiederherstellungsbegehren oder Schadenersatzbegehren sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116454
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00301_01B0000_002