Rechtssatz RS0116455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116455
Entscheidungsdatum
07.07.2020
Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 kommt dem Verwalter Parteistellung zu, wenn zu klären ist, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletzung von Verwalterpflichten begründen könnte.In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 kommt dem Verwalter Parteistellung zu, wenn zu klären ist, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletzung von Verwalterpflichten begründen könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 301/01b
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 301/01b
- 5 Ob 186/08a
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
Bem: Hier: Verfahren nach § 24 Abs 6; § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002. (T1)
- 5 Ob 84/20v
Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 84/20v
Vgl; Beisatz: Hier verneint, weil zu bestellender Verwalter im Bestellungsverfahren noch keine Rechtsposition erlangt hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116455
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00301_01B0000_003