Rechtssatz RS0116456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116456
Entscheidungsdatum
08.04.2021
Rechtssatz
Verstöße gegen § 25 StPO bewirken kein Verfolgungshindernis.Verstöße gegen Paragraph 25, StPO bewirken kein Verfolgungshindernis.
Entscheidungstexte
- 15 Os 30/02
Entscheidungstext OGH 23.05.2002 15 Os 30/02
- 11 Os 126/04
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 126/04
Vgl auch; Beisatz: Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art 6 Abs 2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T1)
Beisatz: Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das - dessen ungeachtet - verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte. (T2)
- 15 Os 25/05y
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 15 Os 25/05y
- 12 Os 69/05x
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 12 Os 69/05x
Vgl auch; Beisatz: Eine nach § 25 StPO unzulässige und das fair-trial-Gebot des Art 6 Abs 1 MRK verletzende Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T3)
- 11 Os 98/05d
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 98/05d
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T3 nur: Eine nach § 25 StPO unzulässige Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T4)
- 13 Os 73/08x
Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 73/08x
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran änderte auch das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 19/2004) nichts. (T5)
Beisatz: Nunmehr § 5 Abs 3 StPO (idF BGBl I 19/2004). (T6)
Beisatz: Mit den neuen Vorschriften über die verdeckte Ermittlung (§ 131 StPO) und das Scheingeschäft (§ 132 StPO) wurde eine Anpassung an die Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR unter gleichzeitiger Ermöglichung der genannten Ermittlungsmethoden intendiert. Sie dienen dem Ziel, zulässige von unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen abzugrenzen, sagen aber nichts über die Folgen unzulässiger dem Staat zuzurechnender Tatprovokation aus. (T7)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Judikatur, mit jener des EGMR sowie mit der Lehre. (T8) Beisatz: In unzulässiger, dem Staat zuzurechnender Tatprovokation gelegener Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) ist ausdrücklich im Urteil festzustellen und durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung auszugleichen. (T9)
- 14 Os 8/11z
Entscheidungstext OGH 05.04.2011 14 Os 8/11z
Vgl; Beis wie T3
- 14 Os 113/15x
Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 113/15x
- 12 Os 5/16a
Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 5/16a
Vgl aber; Beisatz: Die am 1. Juni 2016 mit BGBl I 2016/26 in Kraft getretene Bestimmung des § 133 Abs 5 StPO sieht nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. (T10)
- 13 Os 19/16t
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 13 Os 19/16t
Auch; Beis wie T9
- 15 Os 32/21a
Entscheidungstext OGH 08.04.2021 15 Os 32/21a
Vgl; Beis wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116456
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0150OS00030_0200000_001