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Rechtssatz RS0116458×

Rechtssatz RS0116458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116458

Geschäftszahl

3Ob210/01f; 3Ob111/11m

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Rechtssatz

Selbst wenn der betreibende Gläubiger erklärte, die Einstellung der Exekution wegen voller Befriedigung zu begehren, steht die daraufhin erfolgte Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt und die Frage des weiteren Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen ist. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs im Wege eines Antrags nach Paragraph 40, EO oder einer Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 210/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 210/01f
    Veröff: SZ 2002/54
  • 3 Ob 111/11m
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 111/11m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116458

Im RIS seit

24.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20020424_OGH0002_0030OB00210_01F0000_001