Rechtssatz RS0116462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116462
Entscheidungsdatum
24.05.2002
Rechtssatz
Ein Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach § 354 EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach § 37 MedienG kein Exekutionsmittel im Sinne des § 1 EO ist.Ein Beschluss gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG ist ausschließlich nach Paragraph 20, MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach Paragraph 37, MedienG kein Exekutionsmittel im Sinne des Paragraph eins, EO ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116462
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20020524_OGH0002_0030OB00244_01F0000_001