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Rechtssatz RS0116474

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116474

Geschäftszahl

10ObS411/01s

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 hat diskriminierenden Charakter, da dadurch in der Frage der Erfüllung der Wartezeit für Männer und Frauen, die im Zeitpunkt der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Verschärfung der Wartezeit (1.9.1996) das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehene einheitliche Pensionsanfallsalter von 55 Jahren bereits erreicht hatten, von einer bisher geschlechtsneutralen Regelung abgegangen und eine für Männer und Frauen unterschiedliche Regelung getroffen wurde. Die Bestimmung widerspricht daher dem Gemeinschaftsrecht und ist mangels einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung auch auf männliche Versicherte anzuwenden, die am 1.9.1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116474

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_010OBS00411_01S0000_001