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Rechtssatz RS0116475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116475

Geschäftszahl

10ObS71/02t

Entscheidungsdatum

16.04.2002

Rechtssatz

Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach Paragraph 213 a, BDG stellt keine Kürzung des Gehalts im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, letzter Satz B-KUVG dar, sondern eine Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit. Ereignet sich innerhalb diser Zeit ein Dienstunfall, so ist der Versicherte nur auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Bezüge, im Falle des Klägers somit 80 vH der Beiträge im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG ist darin nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116475

Dokumentnummer

JJR_20020416_OGH0002_010OBS00071_02T0000_001