Rechtssatz RS0116488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116488
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Sammelladung kommt es nicht auf die Willenserklärungen der Vertragsparteien (Absender und Spediteur), sondern auf das tatsächliche Handeln des Spediteurs, der im Interesse des Kunden im Regelfall die günstigen Mengenstaffeltarife, die sich nach dem Gewicht der Ladung richten, ausnützt. Es kommt auf das faktische Bewirken einer Sammelladung an. Die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs beginnt ab Zusammenstellung der Sammelsendung und gilt während der gesamten Beförderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116488
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_0060OB00090_02G0000_002