Rechtssatz RS0116497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116497
Entscheidungsdatum
27.06.2002
Rechtssatz
Eine Rechtsbelehrung, die hinsichtlich des bedingten Vorsatzes über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus eine weitere - tatsächlich aber nicht erforderliche - zusätzliche Bedingung, wonach der Täter mit dem Erfolg "einverstanden" sein, also ihn billigen muss, enthält, ist geeignet, die Geschworenen zugunsten des Angeklagten in Irrtum zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116497
Dokumentnummer
JJR_20020627_OGH0002_0150OS00015_0200000_001