Rechtssatz RS0116502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116502
Entscheidungsdatum
29.05.2002
Norm
RAO §2 Abs1
RAO §2 Abs4
Rechtssatz
Für die Zeiträume, in denen die vorgeschriebene Mindestdauer an Gerichts- und Anwaltspraxis absolviert wird, kann ein Doktoratsstudium nicht zusätzlich und nicht gleichzeitig angerechnet werden. (Doppelanrechnungsverbot). Ein Doktoratsstudium während der zwingenden dreijährigen Dauer der Rechtsanwaltspraxis kann im übrigen schon deswegen nicht zusätzlich angerechnet werden, weil die Verwendung beim Rechtsanwalt in der dreijährigen Mindestverwendungsperiode gemäß § 2 Abs 1 RAO "hauptberuflich" sein muss, um angerechnet werden zu können.Für die Zeiträume, in denen die vorgeschriebene Mindestdauer an Gerichts- und Anwaltspraxis absolviert wird, kann ein Doktoratsstudium nicht zusätzlich und nicht gleichzeitig angerechnet werden. (Doppelanrechnungsverbot). Ein Doktoratsstudium während der zwingenden dreijährigen Dauer der Rechtsanwaltspraxis kann im übrigen schon deswegen nicht zusätzlich angerechnet werden, weil die Verwendung beim Rechtsanwalt in der dreijährigen Mindestverwendungsperiode gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RAO "hauptberuflich" sein muss, um angerechnet werden zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116502
Dokumentnummer
JJR_20020529_OGH0002_000BKV00001_0200000_001