Rechtssatz RS0116512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116512
Entscheidungsdatum
13.06.2002
Rechtssatz
Eine Ordination kommt nicht mehr in Frage, nachdem ein auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht gemäß § 104 Abs 3 JN zuständig geworden ist.Eine Ordination kommt nicht mehr in Frage, nachdem ein auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN zuständig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116512
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_0010ND00017_0200000_001