Rechtssatz RS0116513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116513
Entscheidungsdatum
16.09.2003
Norm
KGEG idF BGBl I 2002/40 §1
Rechtssatz
Dem §1 KGEG idF BGBl I 2002/40 ist eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen,die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, sollen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.Dem §1 KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/40 ist eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen,die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, sollen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116513
Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00060_02Z0000_001