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Rechtssatz RS0116518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116518

Geschäftszahl

1Ob139/02a

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Norm

ÖNorm B 2117 allg

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der in der ÖNORMB2117 vorgesehene Schadenersatzanspruch bei Behinderung bei leichter Fahrlässigkeit eines Vertragspartners eine Haftungsbegrenzung erfährt, eine solche Begrenzung aber für die selbst unverschuldet entstandenen Mehrkosten bei Behinderung nicht stattfindet, stellt keine Antinomie dar, weil es sich um zwei ganz unterschiedliche Regelungskomplexe, die nebeneinander bestehen, handelt. In dem einen Fall ist Schadenersatz zu leisten, in anderem Fall wird durch die Zahlung von Mehrkosten eine Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung behoben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116518

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0010OB00139_02A0000_001