Rechtssatz RS0116518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116518
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Rechtssatz
Die Tatsache, dass der in der ÖNORMB2117 vorgesehene Schadenersatzanspruch bei Behinderung bei leichter Fahrlässigkeit eines Vertragspartners eine Haftungsbegrenzung erfährt, eine solche Begrenzung aber für die selbst unverschuldet entstandenen Mehrkosten bei Behinderung nicht stattfindet, stellt keine Antinomie dar, weil es sich um zwei ganz unterschiedliche Regelungskomplexe, die nebeneinander bestehen, handelt. In dem einen Fall ist Schadenersatz zu leisten, in anderem Fall wird durch die Zahlung von Mehrkosten eine Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung behoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116518
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0010OB00139_02A0000_001