Rechtssatz RS0116531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116531
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Norm
UrlG idF BGBl 1995/832 §9
Rechtssatz
Die sich aus den im §9 Abs1 UrlG genannten Voraussetzungen ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Beendigungsform gelten nur für die Urlaubsentschädigung für das letzte Arbeitsjahr. Weiter zurückliegende nicht verbrauchte Urlaube sind - wie im Übrigen auch nach neuem Recht (§10 Abs3 UrlG idF ARÄG2000) - jedenfalls in Form der Urlaubsentschädigung abzugelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist.Die sich aus den im §9 Abs1 UrlG genannten Voraussetzungen ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Beendigungsform gelten nur für die Urlaubsentschädigung für das letzte Arbeitsjahr. Weiter zurückliegende nicht verbrauchte Urlaube sind - wie im Übrigen auch nach neuem Recht (§10 Abs3 UrlG in der Fassung ARÄG2000) - jedenfalls in Form der Urlaubsentschädigung abzugelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116531
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_008OBA00268_01X0000_001