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Rechtssatz RS0116531

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116531

Geschäftszahl

8ObA268/01x

Entscheidungsdatum

16.05.2002

Norm

UrlG idF BGBl 1995/832 §9

Rechtssatz

Die sich aus den im §9 Abs1 UrlG genannten Voraussetzungen ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Beendigungsform gelten nur für die Urlaubsentschädigung für das letzte Arbeitsjahr. Weiter zurückliegende nicht verbrauchte Urlaube sind - wie im Übrigen auch nach neuem Recht (§10 Abs3 UrlG in der Fassung ARÄG2000) - jedenfalls in Form der Urlaubsentschädigung abzugelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116531

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_008OBA00268_01X0000_001