Rechtssatz RS0116533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116533
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Rechtssatz
Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs und der sich daraus ergebenden Ansprüche im Sinn des § 15 Abs 4 MuttSchG genügt die nicht nach Außen artikulierte Absicht, Karenzurlaub später in Anspruch nehmen zu wollen, nicht, um in den Genuss des Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des § 15 Abs 4 MuttSchG zu kommen.Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs und der sich daraus ergebenden Ansprüche im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG genügt die nicht nach Außen artikulierte Absicht, Karenzurlaub später in Anspruch nehmen zu wollen, nicht, um in den Genuss des Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG zu kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116533
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_008OBS00297_01M0000_001