Rechtssatz RS0116536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116536
Entscheidungsdatum
04.04.2022
Rechtssatz
Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt. (Hier: Geschäftsführer der beklagten Partei übernahm Drittschuldnerklage mit Streitverkündigung an eine in seinem Sekretariat tätige Mitarbeiterin eigenhändig und gab dieses Schriftstück ungelesen an sein Sekretariat weiter, wodurch es der betroffenen Mitarbeiterin gelang, dieses Schriftstück an sich zu nehmen.)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 61/02g
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 61/02g
- 4 Ob 121/20b
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 121/20b
Vgl; Beisatz: Unternehmen, trifft, soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht. (T1)
Beisatz: Wird die Verwaltung von fristgebundenen Sachen an Dritte ausgelagert, ist ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, ob die notwendigen Schritte tatsächlich unternommen wurden, was insbesondere Nachfragen erforderlich machen kann. (T2)
- 5 Ob 229/21v
Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 229/21v
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116536
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00061_02G0000_002