Rechtssatz RS0116540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116540
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Norm
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz §1
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz §2
Rechtssatz
Die nach § 2 Abs 1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz gebührende Schadloshaltung umfasst den gesamten positiven Schaden, im Falle der Sachbeschädigung also auch jenen Nachteil, den der Geschädigte durch den zeitweiligen Ausfall der Benützungsmöglichkeit im Rahmen eines Unternehmens erleidet.Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz gebührende Schadloshaltung umfasst den gesamten positiven Schaden, im Falle der Sachbeschädigung also auch jenen Nachteil, den der Geschädigte durch den zeitweiligen Ausfall der Benützungsmöglichkeit im Rahmen eines Unternehmens erleidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116540
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0010OB00147_02B0000_001