Rechtssatz RS0116543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116543
Entscheidungsdatum
16.10.2013
Rechtssatz
Der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 Satz 3 MRG wurde geschaffen, um Veräußerungsvorgänge und Fälle des Machtwechsels in der Mieter-Gesellschaft zu erfassen, die sich formalrechtlich nicht in die institutionelle Übertragung des vom bisherigen Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens auf ein anderes Rechtssubjekt oder in eine institutionelle Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft einordnen lassen. Es besteht demnach kein Grund für eine Aufweichung der in den übrigen Anhebungstatbeständen des § 12a MRG verwendeten Rechtsbegriffe, insbesondere nicht für eine eher wirtschaftliche als rechtliche Betrachtung der in § 12a Abs 1 MRG behandelten Unternehmensveräußerung.Der Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, Satz 3 MRG wurde geschaffen, um Veräußerungsvorgänge und Fälle des Machtwechsels in der Mieter-Gesellschaft zu erfassen, die sich formalrechtlich nicht in die institutionelle Übertragung des vom bisherigen Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens auf ein anderes Rechtssubjekt oder in eine institutionelle Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft einordnen lassen. Es besteht demnach kein Grund für eine Aufweichung der in den übrigen Anhebungstatbeständen des Paragraph 12 a, MRG verwendeten Rechtsbegriffe, insbesondere nicht für eine eher wirtschaftliche als rechtliche Betrachtung der in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG behandelten Unternehmensveräußerung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 11/02g
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 11/02g
- 5 Ob 259/07k
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 259/07k
Beisatz: Damit ist die Möglichkeit einer Analogie zu § 12a Abs 3 MRG verneint. (T1)
- 7 Ob 155/13i
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsprechung lehnt es bei der Veräußerung oder Verpachtung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens ab, in Analogie zu § 12a Abs 3 MRG zusätzlich einen „wirtschaftlichen Machtwechsel“ für die Erfüllung der Anhebungstatbestände nach § 12a Abs 1 und 5 MRG zu fordern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116543
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0050OB00011_02G0000_002