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Rechtssatz RS0116571

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116571

Geschäftszahl

6Ob86/02v

Entscheidungsdatum

16.05.2002

Rechtssatz

Für Berechtigung und Höhe der Provision ist auch der Inhalt der Courtagevereinbarung in Bezug auf die im Einzelfall gesetzten Maßnahmen ausschlagebend. Provision steht bei Abschluss eines Neuvertrages zu. Führt ein vom Makler eingereichter Antrag (nur) zur Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Vertrages (der sonst nicht verlängert worden wäre, etwa weil er keine Verlängerungsklausel enthielt), ist dieser in Ansehung des Verlängerungszeitraumes als verdienstlich anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 86/02v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 86/02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116571

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_0060OB00086_02V0000_002