Rechtssatz RS0116579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116579
Entscheidungsdatum
25.06.2003
Rechtssatz
Der Rechtssatz, wonach der Masseverwalter bei Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses (§25 KO) nur die gesetzlichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen, nicht aber die in verschiedenen Bestimmungen vorgesehenen Kündigungstermine einhalten müsse, kann auf die Auslegung des §23 Abs1 KO betreffend die Aufkündigung von Bestandverhältnissen übertragen werden. Der Masseverwalter hat daher auch bei Aufkündigung eines Bestandverhältnisses über eine unbewegliche Sache nach §23 KO nur die gesetzlichen Kündigungsfristen, nicht aber auch die im Gesetz vorgesehenen Kündigungstermine einzuhalten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 65/02f
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 65/02f
Veröff: SZ 2002/94
- 3 Ob 67/03d
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
Auch; nur: Der Masseverwalter hat auch bei Aufkündigung eines Bestandverhältnisses über eine unbewegliche Sache nach §23 KO nur die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. (T1); Beisatz: Hier wurde offengelassen, ob auch Kündigungstermine einzuhalten sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116579
Dokumentnummer
JJR_20020711_OGH0002_0060OB00065_02F0000_001