Rechtssatz RS0116588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116588
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Rechtssatz
§ 258 Abs2 StPO kennt keine Beweisregel, wonach nur Tatsachen festgestellt werden dürften, die von einem oder mehreren Zeugen unmittelbar wahrgenommen wurden.Paragraph 258, Abs2 StPO kennt keine Beweisregel, wonach nur Tatsachen festgestellt werden dürften, die von einem oder mehreren Zeugen unmittelbar wahrgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116588
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20020529_OGH0002_0130OS00039_0200000_002