Rechtssatz RS0116590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116590
Entscheidungsdatum
29.05.2002
Rechtssatz
Da der Untersuchungsrichter die Aussagen vernommener Zeugen in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen hat (§ 104 Abs 3 zweiter Satz StPO), bedeutet gleichlautende Protokollierung mehrerer Aussagen keineswegs, dass die Vernommenen wortgleich ausgesagt haben. Aus dem Umstand, dass solcherart gleichlautende Aussagen vorliegen, resultieren noch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.Da der Untersuchungsrichter die Aussagen vernommener Zeugen in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen hat (Paragraph 104, Absatz 3, zweiter Satz StPO), bedeutet gleichlautende Protokollierung mehrerer Aussagen keineswegs, dass die Vernommenen wortgleich ausgesagt haben. Aus dem Umstand, dass solcherart gleichlautende Aussagen vorliegen, resultieren noch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116590
Dokumentnummer
JJR_20020529_OGH0002_0130OS00039_0200000_004