Rechtssatz RS0116634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116634
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. Im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. Hier: Begründung von Wohnungseigentum.Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. Im Exekutionsantrag nach Paragraph 351, EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. Hier: Begründung von Wohnungseigentum.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 52/02x
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 52/02x
Veröff: SZ 2002/90
- 3 Ob 8/13t
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 8/13t
Auch; Beisatz: Im Teilungsurteil enthaltene Teilungsmodalitäten binden sowohl das Exekutionsgericht als auch die Parteien. (T1)
- 8 Ob 150/18v
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116634
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20020626_OGH0002_0030OB00052_02X0000_002