Rechtssatz RS0116636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116636
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Rechtssatz
Aufwandsentschädigungen müssen als solche bezahlt werden, um unpfändbar zu sein. Ein höheres Entgelt, mit dem der Arbeitnehmer selbst alle zur Erzielung des Arbeitserfolgs notwendigen Auslagen zu decken hat, ist daher auch nicht teilweise als Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Sinn zu qualifizieren; diesfalls können derartige Auslagen nur nach einem Antrag gemäß §292a Z3 EO zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116636
Dokumentnummer
JJR_20020626_OGH0002_0030OB00200_01K0000_002