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Rechtssatz RS0116636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116636

Geschäftszahl

3Ob200/01k

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Rechtssatz

Aufwandsentschädigungen müssen als solche bezahlt werden, um unpfändbar zu sein. Ein höheres Entgelt, mit dem der Arbeitnehmer selbst alle zur Erzielung des Arbeitserfolgs notwendigen Auslagen zu decken hat, ist daher auch nicht teilweise als Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Sinn zu qualifizieren; diesfalls können derartige Auslagen nur nach einem Antrag gemäß §292a Z3 EO zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116636

Dokumentnummer

JJR_20020626_OGH0002_0030OB00200_01K0000_002