Rechtssatz RS0116637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116637
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Rechtssatz
§290 Abs 1 EO stellt auf Bezüge oder Bezugsbestandteile ab, deren Zuordnung schon auf Grund ihrer Widmung und Rechtsgrundlage möglich ist. Auf die nach Auffassung des Verpflichteten (rein) wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es dagegen nicht an.§290 Absatz eins, EO stellt auf Bezüge oder Bezugsbestandteile ab, deren Zuordnung schon auf Grund ihrer Widmung und Rechtsgrundlage möglich ist. Auf die nach Auffassung des Verpflichteten (rein) wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es dagegen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116637
Dokumentnummer
JJR_20020626_OGH0002_0030OB00200_01K0000_003