Rechtssatz RS0116646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116646
Entscheidungsdatum
09.07.2002
Rechtssatz
Für neu begründete Felddienstbarkeiten in Vorarlberg gelten nun die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Vor dem Inkrafttreten der Aufhebung erworbene Dienstbarkeiten können nunmehr in das Grundbuch eingetragen werden. Die Übergangsbestimmung in ArtV Abs2 sieht lediglich vor, dass auf Dienstbarkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Aufhebung erworben worden sind, die Bestimmungen des aufgehobenen Gesetzes, die etwa den Bestand der Rechte im Fall der Zwangsversteigerung schützen, weiter anzuwenden sind, sofern die Dienstbarkeiten auch weiterhin nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die grundbücherliche Einverleibung hat nur über Verlangen einer der Vertragsparteien zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116646
Dokumentnummer
JJR_20020709_OGH0002_0020OB00170_02T0000_001