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Rechtssatz RS0116659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH; AUSL EGMR, OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116659

Geschäftszahl

12Os14/01; 15Os59/23z

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Rechtssatz

Das Anfechtungserfordernis eines Antrages als Voraussetzung für ein negatives Zwischenerkenntnis im Zusammenhang mit geltend gemachten Befangenheitsgründen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es keine unsachliche Differenzierung darstellt, dass die Rechtsprechung die nichtigkeitsbegründende Geltendmachung von Ausschließungsgründen auch dann zulässt, wenn diese erst nach der Urteilsfällung bekannt werden (SSt56/84). Abgesehen davon, dass der Wortlaut des §281 Abs1 Z1 StPO damit durchaus harmoniert, liegt ein insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. Ausschließungsgründe, mögen sie auch erst verspätet offenbar werden, stehen unverrückbar für jedes Verfahrensstadium fest. Die wegen eines nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz gesetzten Verhaltens behauptete Befangenheit lässt demgegenüber aber selbst dann, wenn darin tatsächlich der Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit gelegen wäre, einen tragfähigen Schluss nur auf diesen nicht mehr entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zu, wogegen eine Rückwirkung auf die Zeit der Hauptverhandlung in der Regel spekulativ geprägt ist.

So gesehen liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Artikel 6, MRK vor.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH; AUSL EGMR, OGH, AUSL EGMR 23.05.2002 12 Os 14/01
  • 15 Os 59/23z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 59/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Keine Ausgeschlossenheit bei Äußerungen erst nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116659

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_003