Rechtssatz RS0116662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116662
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Rechtssatz
Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich im Stadium eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nur durch eine möglichst rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des betreffenden Milderungsgrundes, nicht aber eine Neudurchführung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen.Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich im Stadium eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nur durch eine möglichst rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des betreffenden Milderungsgrundes, nicht aber eine Neudurchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgleichen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 14/01
Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
- 13 Os 44/12p
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 44/12p
Vgl
- 12 Os 53/14g
Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Os 53/14g
Auch; Beisatz: Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende (im Fall einer Verurteilung gemäß § 34 Abs 2 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigende) Nachteil eines Freigesprochenen lässt sich nicht durch eine Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen. (T1)
- 14 Os 123/22b
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 123/22b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116662
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_006