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Rechtssatz RS0116683×

Rechtssatz RS0116683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116683

Geschäftszahl

5Ob90/02z; 6Ob103/15p

Entscheidungsdatum

21.12.2015

Rechtssatz

Der Zweck des Paragraph 14, MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß Paragraph 17, WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukostenbeitrag, den der ursprüngliche Mieter und nicht der Eintretende bezahlt hat, zu belassen. Dem (nicht selbst eintrittsberechtigten) Erben soll durch den Eingriff des Gesetzgebers insoweit nicht mehr entzogen werden, als unbedingt nötig.

Als Grundlage für den vorzunehmenden Ausgleich zwischen dem Erben des früheren Mieters, der den Baukostenbeitrag geleistet hat, und dem gemäß Paragraph 14, MRG eingetretenen Mieter beziehungsweise dessen Erben kann Paragraph 1042, ABGB dienen.

Herauszugeben ist die Zahlung der gemeinnützigen Bauvereinigung in voller Höhe, wie sie gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG errechnet wurde; auf eine zum Todestag des ursprünglichen Mieters angestellte fiktive Berechnung des Rückzahlungsbetrages (Abschreibung und Aufwertung des Baukostenbeitrages) kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/02z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 90/02z
    Veröff: SZ 2002/53
  • 6 Ob 103/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 103/15p
    Vgl; Beisatz: Ist der Nachlass nach dem verstorbenen Mieter noch nicht eingeantwortet, kann der Ausgleichsanspruch nur von der Verlassenschaft geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116683

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20020423_OGH0002_0050OB00090_02Z0000_002