Rechtssatz RS0116697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116697
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Norm
EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie 392L0085 Art2 lita
EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie 392L0085 Art10
MuttSchG §10
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat als Grundregel des § 10 Abs 1 MuttSchG festgelegt, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft unwirksam ist, wenn diese Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekanntgegeben wurde. Der besondere Kündigungsschutz ist also grundsätzlich von der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft abhängig. Darauf stellt im Ergebnis auch der in der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehene Kündigungsschutz ab. In § 10 Abs 2 MutschG wird dann als weiterer Fall schon wesentlich eingeschränkter die Unwirksamkeit von Kündigungen festgelegt, wenn dem Arbeitgeber das Vorliegen der Schwangerschaft noch nicht bekanntgegeben wurde. Geht es doch bei dieser Regelung des § 10 Abs 2 MuttSchG auch darum, dass damit in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nur beschränkt eingegriffen werden soll. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass ja auch Kündigungen rechtsunwirksam werden, für die der Arbeitgeber bei früherer Verständigung von der Schwangerschaft berechtigt die Zustimmung nach § 10 Abs 3 MuttSchG hätte einholen können und die dann wirksam gewesen wären.Der Gesetzgeber hat als Grundregel des Paragraph 10, Absatz eins, MuttSchG festgelegt, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft unwirksam ist, wenn diese Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekanntgegeben wurde. Der besondere Kündigungsschutz ist also grundsätzlich von der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft abhängig. Darauf stellt im Ergebnis auch der in der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehene Kündigungsschutz ab. In Paragraph 10, Absatz 2, MutschG wird dann als weiterer Fall schon wesentlich eingeschränkter die Unwirksamkeit von Kündigungen festgelegt, wenn dem Arbeitgeber das Vorliegen der Schwangerschaft noch nicht bekanntgegeben wurde. Geht es doch bei dieser Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG auch darum, dass damit in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nur beschränkt eingegriffen werden soll. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass ja auch Kündigungen rechtsunwirksam werden, für die der Arbeitgeber bei früherer Verständigung von der Schwangerschaft berechtigt die Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz 3, MuttSchG hätte einholen können und die dann wirksam gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116697
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_008OBA00106_02Z0000_001