Rechtssatz RS0116723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116723
Entscheidungsdatum
14.10.2020
Rechtssatz
Die Solidarhaftung in der Hauptsache bezieht sich auch auf verzugsabhängige Nebenforderungen, wie etwa Eintreibungskosten, sofern der betreffende Solidarschuldner in Verzug ist. In diesem Fall hat jeder für den Verzug des anderen einzustehen und haftet auch für Kosten, die bei Eintreibungsversuchen gegen den anderen entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 55/02z
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z
- 2 Ob 2/20p
Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 2/20p
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, dass jener Mitschuldner, der auf Kosten von Eintreibungsmaßnahmen gegen einen anderen Mitschuldner in Anspruch genommen wird, auch selbst in Verzug war. (T1)
- 2 Ob 126/20y
Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 126/20y
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116723
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_0080OB00055_02Z0000_001