Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0116724×

Rechtssatz RS0116724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116724

Geschäftszahl

8Ob55/02z

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Rechtssatz

Eine vertragliche Verpflichtung des Pfandschuldners zum Ersatz der Kosten eines Insolvenzverfahrens ist zulässig; sie umfasst aber nur die zur zweckentsprechenden Verfolgung der gesicherten Forderung erforderlichen Kosten. Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn er als Absonderungsgläubiger mit einer nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zu rechnen hat, zumal er ja nur mit seinem Ausfall am Konkursverfahren teilnimmt. Ist daher die Forderung des Gläubigers im Rahmen des Absonderungsrechtes voll gedeckt, so ist zwar die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) dessen ungeachtet möglich, aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Es ist zu prüfen, welche Leistungen der Durchsetzung des Absonderungsrechtes dienten und daher zu honorieren sind und welche Leistungen nur aus der Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) erklärbar sind, die -weil diese Teilnahme nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war - nicht zu honorieren sind. War das Absonderungsrecht selbst nie strittig, so ist die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) auch nicht mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass das Absonderungsrecht erst in einem späten Verfahrensstadium formell anerkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116724

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0080OB00055_02Z0000_002