Rechtssatz RS0116729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116729
Entscheidungsdatum
30.04.2012
Rechtssatz
§ 19c Abs 1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, - insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung - eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Akzeptanz dieser Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer konkludent zustandekommen.Paragraph 19 c, Absatz eins, AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, - insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung - eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Akzeptanz dieser Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer konkludent zustandekommen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 116/02w
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
- 9 ObA 76/03x
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 76/03x
Vgl auch
- 9 ObA 32/12i
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 32/12i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116729
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_003