Rechtssatz RS0116730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116730
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Rechtssatz
§ 19c Abs1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, -insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung- eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Akzeptanz dieser Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer konkludent zustandekommen.Paragraph 19 c, Abs1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, -insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung- eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Akzeptanz dieser Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer konkludent zustandekommen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 116/02w
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
- 8 ObA 116/04y
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 116/04y
Auch; Veröff: SZ 2004/189
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116730
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_004