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Rechtssatz RS0116731×

Rechtssatz RS0116731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116731

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Rechtssatz

Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 116/02w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
  • 9 ObA 206/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 206/02p
    Auch; nur: Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG. (T1); Beisatz: Mit einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann nur die Verteilung innerhalb der Arbeitswoche, nicht aber das Stundenausmaß geregelt werden. (T2)
  • 9 ObA 15/07g
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 15/07g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist am grundsätzlichen Rechtssatz festzuhalten, dass weder § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG noch § 4b AZG die Partner einer Betriebsvereinbarung zu einer allgemeinen Verkürzung oder Verlängerung der Normalarbeitszeit legitimieren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116731

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_005