Rechtssatz RS0116731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116731
Entscheidungsdatum
07.05.2008
Rechtssatz
Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG.Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 116/02w
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
- 9 ObA 206/02p
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 206/02p
Auch; nur: Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG. (T1); Beisatz: Mit einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann nur die Verteilung innerhalb der Arbeitswoche, nicht aber das Stundenausmaß geregelt werden. (T2)
- 9 ObA 15/07g
Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 15/07g
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist am grundsätzlichen Rechtssatz festzuhalten, dass weder § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG noch § 4b AZG die Partner einer Betriebsvereinbarung zu einer allgemeinen Verkürzung oder Verlängerung der Normalarbeitszeit legitimieren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116731
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_005