Rechtssatz RS0116762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116762
Geschäftszahl
4Bkd1/02; 6Bkd4/02; 4Bkd3/04; 5Ob67/10d
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO ist eine Norm, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher oder ethischer Art - gegen sich selbst schafft. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf alle rechtswidrigen Handlungen des Klienten.Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO ist eine Norm, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher oder ethischer Art - gegen sich selbst schafft. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf alle rechtswidrigen Handlungen des Klienten.
Entscheidungstexte
- 4 Bkd 1/02
Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
- 6 Bkd 4/02
Entscheidungstext OGH 07.04.2003 6 Bkd 4/02
Auch
- 4 Bkd 3/04
Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf laufende Kanzleiangelegenheiten, sie umfasst auch Umstände, welche ein erstmals einen Rechtsanwalt Aufsuchender mitteilt, selbst wenn dieser danach kein Mandat erteilt. (T1)
- 5 Ob 67/10d
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d
Vgl aber; Beisatz: Ist ein Rechtsanwalt nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt er in „eigener Sache“, so ist ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen. (T2); Beisatz: Hier: Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116762
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20020902_OGH0002_004BKD00001_0200000_001