Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0116762×

Rechtssatz RS0116762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116762

Geschäftszahl

4Bkd1/02; 6Bkd4/02; 4Bkd3/04; 5Ob67/10d

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Norm

RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO ist eine Norm, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher oder ethischer Art - gegen sich selbst schafft. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf alle rechtswidrigen Handlungen des Klienten.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
  • 6 Bkd 4/02
    Entscheidungstext OGH 07.04.2003 6 Bkd 4/02
    Auch
  • 4 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
    Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf laufende Kanzleiangelegenheiten, sie umfasst auch Umstände, welche ein erstmals einen Rechtsanwalt Aufsuchender mitteilt, selbst wenn dieser danach kein Mandat erteilt. (T1)
  • 5 Ob 67/10d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d
    Vgl aber; Beisatz: Ist ein Rechtsanwalt nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt er in „eigener Sache“, so ist ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen. (T2); Beisatz: Hier: Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116762

Im RIS seit

02.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20020902_OGH0002_004BKD00001_0200000_001