Rechtssatz RS0116772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116772
Entscheidungsdatum
08.07.2002
Norm
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §23
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §24
Rechtssatz
Eine generelle Einschränkung der Fahrbegünstigung - durch Zuzahlung des Bediensteten - ist kraft Gestaltungsvorbehalts des Dienstgebers zulässig ("Jeweils"-Klausel im Dienstvertrag). § 23 AVB sieht den Entzug der Fahrbegünstigung ohne weitere Einschränkung vor. Die Frage der Berechtigung der Ungültigerklärung hat nach der Bestimmung des § 23 Abs2 AVB zu erfolgen. Mit welchen Maßnahmen ein Entzug der Fahrbegünstigung angemessen durchgesetzt werden kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Herausgabe des Fahrausweises verweigert, bleibt den betrieblichen Informationsmöglichkeiten überlassen. Der Dienstgeber kann im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, insbesondere der Rechte anderer, frei über den Einsatz der Betriebsmittel entscheiden, sodass es gar keiner besonderen Grundlage für die Durchsetzung des Entzuges der Fahrbegünstigung bedarf.Eine generelle Einschränkung der Fahrbegünstigung - durch Zuzahlung des Bediensteten - ist kraft Gestaltungsvorbehalts des Dienstgebers zulässig ("Jeweils"-Klausel im Dienstvertrag). Paragraph 23, AVB sieht den Entzug der Fahrbegünstigung ohne weitere Einschränkung vor. Die Frage der Berechtigung der Ungültigerklärung hat nach der Bestimmung des Paragraph 23, Abs2 AVB zu erfolgen. Mit welchen Maßnahmen ein Entzug der Fahrbegünstigung angemessen durchgesetzt werden kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Herausgabe des Fahrausweises verweigert, bleibt den betrieblichen Informationsmöglichkeiten überlassen. Der Dienstgeber kann im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, insbesondere der Rechte anderer, frei über den Einsatz der Betriebsmittel entscheiden, sodass es gar keiner besonderen Grundlage für die Durchsetzung des Entzuges der Fahrbegünstigung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116772
Dokumentnummer
JJR_20020708_OGH0002_008OBA00175_02X0000_001