Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0116773×

Rechtssatz RS0116773

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116773

Geschäftszahl

6Ob218/02f

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Rechtssatz

Die Anerkennung einer Entscheidung eines deutschen Gerichtes auf Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) ist weder in internationalen Abkommen vergleiche Artikel eins, EuGVÜ, der Entscheidungen betreffend die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich ausnimmt) noch in bilateralen Abkommen vorgesehen. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilsachen und Handelssachen, BGBl 1960/105, ist auf derartige Entscheidungen nach dem in Artikel eins, umschriebenen Wirkungsbereich nicht anwendbar. Anderes ergäbe sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (Brüssel römisch eins). Die dem Gericht bekannt gewordene Tatsache, dass für den Betroffenen in Deutschland eine Betreuung eingerichtet war, kann nur Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters im Sinn des Paragraph 236, AußStrG sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116773

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0060OB00218_02F0000_001