Rechtssatz RS0116786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116786
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Rechtssatz
Einem Rechtsanwalt steht im Hinblick auf seine bestrittenen Entlohnungsansprüche als Testamentsvollstrecker kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zur Verlassenschaft gehörenden Wertgegenstände (Schmuck und Münzen) zu, weil ihm diese vom Erblasser als Machtgeber anvertraut wurden und ihn diesbezüglich eine Verwahrungspflicht traf, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt.Einem Rechtsanwalt steht im Hinblick auf seine bestrittenen Entlohnungsansprüche als Testamentsvollstrecker kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zur Verlassenschaft gehörenden Wertgegenstände (Schmuck und Münzen) zu, weil ihm diese vom Erblasser als Machtgeber anvertraut wurden und ihn diesbezüglich eine Verwahrungspflicht traf, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116786
Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_0080OB00073_02X0000_001