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Rechtssatz RS0116803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116803

Geschäftszahl

10ObS196/02z

Entscheidungsdatum

18.07.2002

Rechtssatz

Auch für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung ist davon auszugehen, dass ein Ehegatte in dem für Rechnung des anderen Ehegatten geführten Betrieb dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des §4 Abs2 ASVG steht, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Arbeitnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Im Zweifel ist für den Fall der Mithilfe von Ehepartnern in deren wirtschaftlichen Bereich aber von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 196/02z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 196/02z
    Veröff: SZ 2002/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116803

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_010OBS00196_02Z0000_001